Glossar

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Es gibt 21 Begriffe in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben G beginnen.
Gebäude BKP 2, eBKP-H C bis G
Selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kannund geeignet oder bestimmt ist, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten.

Gebäudeabstand
Vom Gesetz vorgeschriebener Abstand zwischen Gebäuden ohne Einfluss von Grundstücksgrenzen.

Gebäudegrundfläche
Überbaute Bodenfläche (ohne Umschwung).

Gebäudeversicherungswert
Der Gebäudeversicherungswert entspricht der von den Gebäudeversicherungsgesellschaften festgelegten Versicherungssumme. Umfang und Bewertung sind kantonal unterschiedlich.

Gefahrenzone
Gebiet, in welchem erfahrungsgemäss durch Naturereignisse Leben von Mensch und Tier oderSachwerte gefährdet sind.

Gesamteigentum
Gesamteigentümer sind durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zu einer Gemeinschaft verbunden,wobei das Recht eines jeden auf die ganze Sache geht. Verfügungen über die Sache können nurmit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Geschossfläche (GF)
Die Geschossfläche wird in m2 angegeben. Massgebend ist die SIA-Norm 416.

Gestaltungsplan
Legt für ein abgegrenztes Gebiet die Nutzungsmöglichkeit und deren Intensität fest.

Gewässer
Dauernd oder periodisch Wasser führende Bäche, Flüsse, Weiher und Seen.

Gewerbebauten
Bauten für die Produktion, Verteilung und das Lagern von Gütern.

Gewichtung
Das Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Real- und Ertragswerts für die Bestimmungdes Marktwerts.

Gewichtungskoeffizient
Zahl m, die bei der Mischwertmethode die Gewichtung des Ertragswerts gegenüber dem Sachwertangibt (m >= 0).

Grenzabstand
Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze.

Grundbuch
Durch eine kommunale oder regionale Behörde geführtes öffentliches Register, das zur Aufnahmevon Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB).

Grunddienstbarkeit
Dienstbarkeiten zulasten und/oder zugunsten von Grundstücken.

Grundlast
Dadurch wird der jeweilige Grundeigentümer eines Grundstücks zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 Abs. 1ZGB).

Grundpfandverschreibung
Dient zur Sicherstellung einer beliebigen gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung, für welche das Grundstück als Pfand haftet (Art. 824 ZGB, kein Wertpapier).

Grundstück (Art. 655 ZGB)
  • Liegenschaften
  • Selbständige und dauernde Rechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken

Grundstück BKP 0, eBKP-H A (B)
Kosten für den Erwerb des Grundstücks bzw. eines Baurechts inkl. Erschliessungskosten bisGrundstücksgrenze.

Grünflächenziffer (GrZ)
Verhältniszahl zwischen begrünter Fläche und anrechenbarer Parzellenfläche.

Gült (Wertpapier)
Pfandtitel, bei welchem eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt wird. Keinepersönliche Haftung eines Schuldners. Mit der Revision des Immobiliarsachenrechts 2009, die per1.1.2012 in Kraft trat, wurde die Gült abgeschafft.