STATUTEN
DER
SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG
KANTONALER GRUNDSTÜCKBEWERTUNGSEXPERTEN


Allgemeines

Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Die Schweizerische1Art. 1 (ergänzt): Genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 1992 Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (im Folgenden SVKG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz der SVKG befindet sich am Amtsdomizil des Präsidenten.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Die SVKG bezweckt, Grundsätze und Methoden zur Bewertung von Grundstücken zu erarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse den sich mit der Bewertung von Grundstücken befassenden Amtsstellen von Bund und Kantonen sowie weiteren Kreisen2Art. 2 (ergänzt): Genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 1992 zur Verfügung zu stellen. Sie veröffentlicht die Grundsätze und Methoden zur Grundstückbewertung in einem Schätzerhandbuch oder in anderer Form. Die SVKG fördert das Fachwissen der Mitglieder und weiterer Kreise durch Veranstaltungen wie Tagungen, Vorträge und Kurse. Sie kann mit anderen Fachorganisationen zusammenarbeiten. Die SVKG ist politisch und konfessionell neutral.


II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliederkategorien
Art. 3.1 Aktivmitgliedschaft3Art. 3.1 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2012

Als Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die sich in der Verwaltung beim Bund oder Kanton, oder in deren Auftrag, mit der Bewertung von Grundstücken befassen.

Art. 3.2 Passivmitgliedschaft4 Art. 3.2 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 7. November 1997

Passivmitglied kann werden, wer während mindestens fünf Jahren Aktivmitglied gewesen ist.
Passivmitglieder werden zu den gleichen Bedingungen wie die Aktivmitglieder zu den Veranstaltungen eingeladen. Hingegen besitzen sie kein Stimmrecht.

Art. 3.3 Ausserordentliche Mitgliedschaft5Art. 3.3 (neu): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018

In begründeten Ausnahmefällen können interessierte Sachverständige der Immobilienbewertung, die sich nicht in der Verwaltung beim Bund oder Kanton, oder in deren Auftrag, mit der Bewertung von Grundstücken befassen, aufgenommen werden. Ausserordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Passivmitglieder.

Art. 3.4 Ehrenmitgliedschaft6Art. 3.4 (bis 9.11.2018 Art. 3.3, neu): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001

Wer sich um das Gedeihen und den Fortbestand der Vereinigung besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind befreit von den Mitgliederbeiträgen. Ansonsten stehen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Aktivmitgliedern.

Art. 4 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.7Art. 4 Abs. 2 (neu): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001

Art. 5 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit möglich. Die Aktivmitgliedschaft8Art. 5 (angepasst): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018 erlischt automatisch mit dem Ausscheiden aus der amtlichen Funktion.


III. Finanzen

Art. 6 Einnahmen

Die SVKG beschafft ihre Mittel durch:
• Erhebung fester jährlicher Beiträge von höchstens CHF 100 pro Mitglied
• freiwillige Zuwendungen
• andere Einnahmen

Art. 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der SVKG haftet ausschliesslich deren Vermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und dauert bis zum 30. September des folgenden Jahres.


IV. Organe

Art. 9 Die Organe der SVKG sind:

• Generalversammlung
• Vorstand
• Kontrollstelle

Generalversammlung

Art. 10 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet unter dem Vorsitz des Präsidenten jährlich einmal, normalerweise im vierten Quartal, statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung hat mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 11 Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

• Genehmigung von Versammlungsprotokollen
• Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
• Wahl der Kontrollstelle
• Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
• Beschlussfassung über den Voranschlag und die Festsetzung des Mitgliederbeitrages im Rahmen der Statuten
• Genehmigung von wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Schätzungsnormen
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung der SVKG
• Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen
• Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der SVKG, welche nicht in die Kompetenz des
   Vorstandes fallen
• Erteilung der Ehrenmitgliedschaft9Art. 11 (zusätzliche Befugnis): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001

Art. 12 Verhandlungsgegenstände

Die Generalversammlung kann nur über die in der Einladung festgehaltenen Verhandlungsgegenstände Beschluss fassen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes auf die Traktandenliste zu verlangen. Ein entsprechender Antrag ist, mit der Begründung versehen, spätestens dreissig Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

Art. 13 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Beschlussfassung

Jede vorschriftsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder. Weisen Bund oder einzelne Kantone mehrere Aktivmitglieder auf, so beschränkt sich das Stimmrecht auf zwei Stimmen; ist nur ein Mitglied vertreten, stehen diesem zwei Stimmen zu.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Statutenänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.10Art. 13 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einzelne Geschäfte geheime Stimmabgabe beschliesst.

Vorstand

Art. 14 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Aktivmitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 15 Amtsdauer

Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl sämtlicher Mitglieder des Vorstandes ist unbeschränkt möglich.11Art. 15, Abs. 2 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 31. Oktober 2000 12Art. 15, Abs. 2 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 31.Oktober 2014

Art. 16 Rechte und Pflichten

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, wobei er insbesondere:
• die Generalversammlung einberuft und deren Verhandlungsgegenstände vorbereitet,
• die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse vollzieht und die sich aus dem Tätigkeitsprogramm ergebenden Aufgaben erfüllt,
• im Rahmen des Voranschlags über die finanziellen Mittel verfügt,
• den Einzug der Mitgliederbeiträge und die Rechnungsführung besorgt,
• die SVKG nach aussen vertritt,
• die Bewertungsgrundsätze und Methoden veröffentlicht, periodisch überprüft und Änderungen vorbehältlich der Zuständigkeit der Generalversammlung vornimmt, Arbeitsgruppen einsetzt und dabei auch nicht SVKG-Mitglieder als Fachexperten beiziehen kann,
• Beschluss fasst über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern,
• Vorschläge zu Ehrenmitgliedschaften zuhanden der Generalversammlung ausarbeitet,13 Art. 16 (ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001
• Mitglieder in externe Kommissionen und Arbeitsgruppen bestimmt.14(ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.15(ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018

Art. 17 Sitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder – sollte dieser verhindert sein – des Vizepräsidenten mindestens zweimal jährlich zusammen.

Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern ist innert Monatsfrist eine Sitzung abzuhalten.

Art. 18 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 19 Zeichnungsbefugnisse

Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

Kontrollstelle

Art. 20 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfassung

Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Aktivmitglieder und einen Ersatz in die Kontrollstelle. Diese ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.

Art. 21 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Buchhaltung und unterbreitet der Generalversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht und Antrag.


V. Schlussbestimmungen

Art. 22 Auflösung

Die Auflösung der SVKG kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung vollzogen werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei einer Auflösung der SVKG fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz.16Art. 22 (ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 21. Oktober 2022 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.17Art. 22 (neue Formulierung): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018

Art. 23 Übergangsbestimmung

Aktiv- und Passivmitglieder, die vor Inkraftsetzung dieser Statuten in die SVKG aufgenommen wurden, gehören der SVKG weiterhin an.

Art. 24 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 26. Oktober 2012 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 26. Oktober 2001.18Genehmigung der SVKG Gründungs-Statuten an der Generalversammlung vom 31. Oktober 1980


Bern, den 18. Januar 2023

Der Präsident:                                                       Der Aktuar:
Tobias Röthlin, BE                                            Jürg Schneider, SG


1   Art. 1 (ergänzt): Genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 1992
2   Art. 2 (ergänzt): Genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 1992
3   Art. 3.1 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2012
4   Art. 3.2 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 7. November 1997
5   Art. 3.3 (neu): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018
6   Art. 3.4 (bis 9.11.2018 Art. 3.3, neu): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001
7   Art. 4 Abs. 2 (neu): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001
8   Art. 5 (angepasst): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018
9   Art. 11 (zusätzliche Befugnis): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001
10 Art. 13 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018
11 Art. 15, Abs. 2 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 31. Oktober 2000
12 Art. 15, Abs. 2 (geändert): Genehmigt an der Generalversammlung vom 31. Oktober 2014
13 Art. 16 (ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001
14 Art. 16 (ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. Oktober 2001
15 Art. 16 (ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018
16 Art. 22 (ergänzt): Genehmigt an der Generalversammlung vom 21. Oktober 2022
17 Art. 22 (neue Formulierung): Genehmigt an der Generalversammlung vom 9. November 2018
18 Genehmigung der SVKG Gründungs-Statuten an der Generalversammlung vom 31. Oktober 1980