Glossar

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Abbruchkosten
siehe Rückbaukosten

Abbruchreife
Die Abbruchreife einer Baute ist in der Regel dann gegeben, wenn der Wert des Baulands abzüglich Abbruchkosten höher ausfällt als der Marktwert bei Fortbestand der Baute.

Absoluter Landwert
siehe Landwert

Alleineigentum
Eine Person ist Alleineigentümerin einer Sache und kann im Rahmen der Rechtsordnung beliebig darüber verfügen.

Altersentwertung
siehe Wertminderung

Altlast
Altlasten sind mit Abfällen belastete Standorte, für die nachgewiesen ist, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen; solche Standorte sind sanierungsbedürftig (Art. 2 Abs. 2 und 3 AltIV).

Anlagekosten
Kaufpreis oder Summe aller Aufwendungen gemäss BKP 0 - 9 bzw. eBKP-H A bis Z (siehe Baukosten).

Anmerkung
öffentlich-rechtliche: Eigentums- oder Verfügungsbeschränkungen, z.B. Land- und Forstwirtschaft, Melioration und Rebbau, Bauwesen, Strassen, Enteignung, Vermessung, Gewässerrecht.privat-rechtliche: Hinweise auf Berechtigungen zulasten anderer Grundstücke, Reglemente der Mit- oder Stockwerkeigentümer, Zugehör, Kanzleisperre, Werkbeginn, Hinweis auf altrechtliche Rechtsverhältnisse.

Anrechenbare Geschossfläche (AGF)
siehe Bruttogeschossfläche

Assekuranzwert
siehe Gebäudeversicherungswert

Ausbeutungsgrundstück
siehe Naturvorteile

Ausnützungsziffer
Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstückfläche. Genaue Regelung gemäss kantonalem Baugesetz oder örtlichem Baureglement.

Ausstattung BKP 9, eBKP-H J
Gerätschaften gemäss BKP 9 bzw. eBKP-H J (z. B. Zugehör, Mobiliar).

Barwert
Gegenwartswert von künftigen periodischen Einnahmen (Zahlungen).

Bau- und Zonenreglement
Bau-, Planungs- und Nutzungsvorschriften in Verbindung mit dem Zonenplan.

Bauerwartungsland
Ausserhalb der Bauzone gelegenes Land, das als Bauland eingezont werden könnte.

Baugesetz
Kantonale öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, innerhalb deren die Gemeinden ihre Bau- und Zonenpläne zu erlassen haben.

Baukosten
Die Baukosten umfassen gemäss BKP:
1 Vorbereitungsarbeiten
2 Gebäude
3 Betriebseinrichtungen
4 Umgebung
5 Baunebenkosten
6 - 8 Reserve
9 Ausstattung

Baukostenindex
Veränderung der Baukosten im Vergleich zu früheren Zeitpunkten für vergleichbare Bauleistungen. Die Berechnung wird periodisch aufgrund ausgewählter Indexhäuser neu vorgenommen.

Baukostenplan-Hochbau (BKP bzw. eBKP-H)
Anlagekostenplan für sämtliche Kosten, die bei einer baulichen Anlage anfallen. Normpositionender Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (Herausgeber).

Bauland
Land, das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften überbaut werden kann.

Baulinie
Grenzlinie, welche die überbaubare Fläche festlegt.

Baumassenziffer (Nutzungsziffer)
Aufgrund festgelegter Zahlenwerte kann das auf dem Grundstück mögliche Bauvolumen bestimmtwerden.

Baunebenkosten BKP 5, eBKP-H W
Kosten für: Bewilligungen, Gebühren, Zinsen, Finanzierungen, Versicherungen, Vermietung, Verkauf(STWE) usw.

Baurecht (Art. ZGB 779 ff)
Der Berechtigte (Baurechtsnehmer) darf auf einem Grundstück im Eigentum einer anderen Person (Baurechtsgeber) auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk errichten oder beibehalten. Wenn nicht anders vereinbart, ist das Recht übertragbar und vererblich. Wenn es auch dauernd ist, kann es als selbständiges Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden.

Baurechtszins
Periodisch oder einmalig zu leistendes Entgelt für das Baurecht.

Baute auf fremdem Boden
Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Landeigentümer und dem Gebäudeeigentümer erstelltes Gebäude (Baute im Dritteigentum, Akzessionsprinzip ZGB).

Bauverbot
siehe Dienstbarkeit

Bauzinsen
siehe Finanzierungskosten

Bauzone
Im kommunalen Zonenplan ausgeschiedenes Baugebiet.

Belasteter Standort
Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkteAusdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 AltIV). Sie umfassen Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Unfallstandorte.

Bestandteil
Alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu einer Sache gehört und ohne deren Zerstörung,Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Betriebseinrichtungen BKP 3, eBKP-H H
Eingebaute Einrichtungen, die einer spezialisierten Nutzung des Gebäudes dienen (Nutzungsspezifische Anlage Gebäude)

Bewirtschaftungskosten (Eigentümerlasten, exkl. Rückstellungen)
Kosten, die durch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Grundstücks entstehen und die demMieter nicht überbunden werden können.

Bodenwert
siehe Landwert

Bruttogeschossfläche (BGF)
Summe aller dem Wohnen, Gewerbe oder Industrie dienenden Geschossflächen, berechnet anhandder Aussenmasse der Gebäude. Abweichungen in der Berechnungsart sind aufgrund gesetzlicherVorschriften möglich.

Bruttokapitalisierung
Bei der Bruttokapitalisierung wird der Bruttomietwert mit einem vorher zu bestimmenden Kapitalisierungssatz kapitalisiert.

Bruttomietertrag
siehe Mietertrag

Bruttorendite
Prozentuales Verhältnis des massgebenden Mietwerts/Mietzinses zum Marktwert bzw. zum Verkaufspreis.

Dauerbaute
Bauwerk, das mit Absicht der bleibenden Verbindung mit dem Boden erstellt worden ist.

Deponie
Örtlich begrenzte Fläche, die aufgrund einer amtlichen Bewilligung zur Ablagerung von Materialienbestimmt ist.

Dienstbarkeit
Beschränktes dingliches Recht an Grundstücken (nach Art. 730 ZGB).

Eigenkapital
Differenz zwischen Marktwert und Fremdkapital.

Eigenleistung
Vom Eigentümer erbrachte wertwirksame Leistung.

Eigenmiete
Mietwert für selbstgenutztes Eigentum (fiskalischer Begriff).

Einrichtungen
siehe Bestandteil

Enteignung
Wegnahme oder Beschränkung des Eigentums gegen den Willen des Eigentümers aus öffentlichemInteresse gegen Entschädigung.
formelle:Der Enteigner wird anstelle des Enteigneten im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
materielle:Der Eigentümer wird in der Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränkt, er darf nicht mehr alles tun, was ihm normalerweise erlaubt wäre.
 

Entwertung
Werteinbusse des Neuwerts infolge Alterung, Abnützung, Mängel und Schäden sowie zufolgeDemodierung wie auch neuer Erkenntnisse in der Baukunde und bei den Baustoffen.Die Entwertung umfasst sowohl die technische Entwertung wie auch die wirtschaftliche Entwertung.

Erneuerungen
Investitionen zur Herstellung des ursprünglichen, neuwertigen Zustands eines Gebäudes.

Erneuerungsfonds
Im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum gebildeter Fonds zur Deckung zukünftiger Unterhalts-und Erneuerungsarbeiten am gemeinsamen Miteigentum.

Erschliessung
Ver- und Entsorgung des Grundstücks mit Wasser, Abwasser, Energie und Zugänglichkeit.

Erschliessungskosten
BKP 0 bzw. BKP 05
eBKP-H B4
Kosten für die Erschliessung ausserhalb des Grundstücks = Kosten für das Erstellen der Leitungen und Zufahrtswege bis zur Grundstücksgrenze
BKP 4 bzw. BKP 45eBKP-H I6Kosten für die Erschliessung durch Leitungen innerhalb des Grundstücks= Kosten für Leitungen, die zur Ver- und Entsorgung von Gebäudenund Anlagen auf dem Grundstück dienen (ab Grundstücksgrenze bisAussenkante Gebäude). Innerhalb Gebäude siehe BKP Hauptgruppe 2bzw. eBKP-H D (Technik Gebäude)

Erschliessungsplan
Gibt Aufschluss über die bestehenden oder projektierten öffentlichen Werke und Anlagen, die fürdie Groberschliessung notwendig sind.

Ertragswert
Der Ertragswert ist der kapitalisierte jährliche Mietwert eines Grundstücks und entspricht demBarwert einer ewigen Rente. Er ergibt sich rechnerisch aus der Division des mit 100 multipliziertenjährlichen Mietwerts durch den Kapitalisierungssatz.

Expropriation
siehe Enteignung

Fahrnisbaute
Bauwerk, bei dem die Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden fehlt. Wird im Grundbuchnicht aufgenommen.

Finanzierungskosten BKP 54, eBKP-H W3
Während der Bauzeit für das laufend investierte Kapital anfallende Zinsen, Kommissionen usw.

Freiflächenziffer
Die Freiflächenziffer ist das Verhältnis zwischen offenen Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten und Grünanlagen und der anrechenbaren Landfläche.

Freilegungskosten
siehe Rückbaukosten

Fremdkapital
Differenz zwischen Eigenkapital und Marktwert.

Gebäude BKP 2, eBKP-H C bis G
Selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kannund geeignet oder bestimmt ist, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten.

Gebäudeabstand
Vom Gesetz vorgeschriebener Abstand zwischen Gebäuden ohne Einfluss von Grundstücksgrenzen.

Gebäudegrundfläche
Überbaute Bodenfläche (ohne Umschwung).

Gebäudeversicherungswert
Der Gebäudeversicherungswert entspricht der von den Gebäudeversicherungsgesellschaften festgelegten Versicherungssumme. Umfang und Bewertung sind kantonal unterschiedlich.

Gefahrenzone
Gebiet, in welchem erfahrungsgemäss durch Naturereignisse Leben von Mensch und Tier oderSachwerte gefährdet sind.

Gesamteigentum
Gesamteigentümer sind durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zu einer Gemeinschaft verbunden,wobei das Recht eines jeden auf die ganze Sache geht. Verfügungen über die Sache können nurmit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Geschossfläche (GF)
Die Geschossfläche wird in m2 angegeben. Massgebend ist die SIA-Norm 416.

Gestaltungsplan
Legt für ein abgegrenztes Gebiet die Nutzungsmöglichkeit und deren Intensität fest.

Gewässer
Dauernd oder periodisch Wasser führende Bäche, Flüsse, Weiher und Seen.

Gewerbebauten
Bauten für die Produktion, Verteilung und das Lagern von Gütern.

Gewichtung
Das Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Real- und Ertragswerts für die Bestimmungdes Marktwerts.

Gewichtungskoeffizient
Zahl m, die bei der Mischwertmethode die Gewichtung des Ertragswerts gegenüber dem Sachwertangibt (m >= 0).

Grenzabstand
Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze.

Grundbuch
Durch eine kommunale oder regionale Behörde geführtes öffentliches Register, das zur Aufnahmevon Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB).

Grunddienstbarkeit
Dienstbarkeiten zulasten und/oder zugunsten von Grundstücken.

Grundlast
Dadurch wird der jeweilige Grundeigentümer eines Grundstücks zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 Abs. 1ZGB).

Grundpfandverschreibung
Dient zur Sicherstellung einer beliebigen gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung, für welche das Grundstück als Pfand haftet (Art. 824 ZGB, kein Wertpapier).

Grundstück (Art. 655 ZGB)
  • Liegenschaften
  • Selbständige und dauernde Rechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken

Grundstück BKP 0, eBKP-H A (B)
Kosten für den Erwerb des Grundstücks bzw. eines Baurechts inkl. Erschliessungskosten bisGrundstücksgrenze.

Grünflächenziffer (GrZ)
Verhältniszahl zwischen begrünter Fläche und anrechenbarer Parzellenfläche.

Gült (Wertpapier)
Pfandtitel, bei welchem eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt wird. Keinepersönliche Haftung eines Schuldners. Mit der Revision des Immobiliarsachenrechts 2009, die per1.1.2012 in Kraft trat, wurde die Gült abgeschafft.

Heizkosten
siehe Mietnebenkosten

Holzgerechtigkeit
siehe Korporationsrecht

Hypothek
Durch Grundpfand gesichertes Darlehen.

Industriebauten
Grosse, industrielle Grundstücke, deren Bauten und Anlagen der maschinellen Herstellung vonKonsum- und Produktionsgütern dienen.

Inkonvenienz
Entschädigungsanspruch an die Verursacher von Unannehmlichkeiten und Kosten für Umtriebe,Verzögerungen usw.

Kapitalisierungssatz
Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus dem Mietwert berechnet wird.

Katasterschätzung (Steuerschätzung)
Bewertung für steuerliche Zwecke.

Kaufrecht
Recht eines Begünstigten, ein Grundstück zu einem vereinbarten Preis innerhalb eines festgelegtenZeitraumes erwerben zu können (in der Regel im Grundbuch für höchstens 10 Jahre vorgemerkt).

Korporationsrecht
Anspruch auf den Ertrag aus dem Korporationsgrundeigentum. Kann im Grundbuch zugunsteneines Grundstücks eingetragen werden.

Kubikmeterberechnung
Bemessung des umbauten Raumes, früher in der Regel nach SIA-Norm 116. Diese ist heute durchdie SIA-Norm 416 abgelöst worden.

Kubikmeterpreis
Baukosten pro Kubikmeter umbauten Raums.

Lageklassenmethode
Methode zur Bestimmung des Landwerts für den massgebenden Landbedarf anhand einer Verhältniszahl zwischen Landwert und Neubauwert (BKP 1 bis 5, eBKP-H B bis Z).

Landreserve
Als Landreserve wird die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung desüberbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte.Diese Landreserve ist im Marktwert separat zu bewerten.

Landwert
Wert des Bodens überbauter oder nicht überbauter Grundstücke.
Absoluter LandwertDer absolute Landwert (Bodenwert) richtet sich nach den Landwertenfür erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigungder möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung.Er wird ermittelt durch Gleichsetzung mit dem Kaufpreis oder durchPreisvergleiche.
Relativer LandwertWert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegtwird.

Liegenschaft
Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

Marktpreis
Im freien Handel erzielter Preis.

Marktwert
Der Marktwert entspricht dem unter normalen Verhältnissen und ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse erzielbaren Verkaufspreis am Stichtag.

Mehrumschwung
Als Mehrumschwung wird die Mehrfläche betrachtet, welche nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden kann. Der Mehrumschwung wird in der Regel als zusätzlicher Landwert gemäss seiner Grösse (m2) in die Sachwertberechnung aufgenommen. Der Wert des Mehrumschwungs wird vom Wert des für die Baute notwendigen Landes abgeleitet.

Mehrwertrevers
siehe Revers

Mieterinvestitionen
Vom Mieter finanzierte bauliche Massnahmen, die Bestandteil des Grundstücks sind.

Mietertrag
Der Mietertrag (oft auch Bruttomietertrag genannt) entspricht dem marktüblichen Ertrag aus einem Grundstück ohne Einbezug der separat abgerechneten Nebenkosten.

Mietfläche
siehe Nutzfläche

Mietnebenkosten
siehe Nebenkosten

Mietwert
Der Mietwert ist der als nachhaltig erzielbar geschätzte Ertrag.

Mietzins
Der Mietzins ist der tatsächlich erzielte Ertrag.

Mischwert / Mischwertmethode
Bei der Mischwertmethode wird durch Gewichtung von Sach- und Ertragswert der Marktwertüberbauter Grundstücke ermittelt. Bei dieser Methode ist es in der Bewertungspraxis üblich, denSachwert stets einmal und den Ertragswert mit einem Faktor (m >= 0) zu gewichten.

Miteigentum
Miteigentum besteht, wenn mehrere Personen nach Bruchteilen Eigentümer an einer Sache sind.Miteigentumsanteile sind Grundstücke im Sinne des Gesetzes (siehe Grundstück). Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen. Zur Verfügung über die ganze Sache ist Einstimmigkeit aller Miteigentümer erforderlich.

Naturvorteile
Quellen, Stein-, Kies-, Sand- und Lehmvorkommen, nutzbare Wasserkraft, Erdgas usw.

Nebenkosten
Kosten, die nach Gesetz oder Mietvertrag dem Mieter nebst dem Mietzins belastet werden können.

Nettokapitalisierung
Bei der Nettokapitalisierung werden die Bewirtschaftungskosten und die Rückstellungen vorgängigvom Bruttomietwert subtrahiert. Der so erhaltene Nettomietwert wird anschliessend mit demBasiszinssatz kapitalisiert.

Nettonutzfläche
siehe Nutzfläche

Nettorendite
Als Nettorendite bezeichnet man das Verhältnis des Mietzinsüberschusses zum Gesamtkapital,das in Prozenten für ein Jahr ausgedrückt wird.

Nettowohnfläche
siehe Nutzfläche

Neuwert
Geschätzter oder effektiver Kostenaufwand inkl. Honorare und Nebenkosten, der für die Erstellungdes Gebäudes und der Umgebungsanlage zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages erforderlichwäre. (BKP 2,4 + 5 oder eBKP-H Hauptgruppen C)

Nutzfläche
Begeh- und belegbare, dem Wohnen oder dem Betrieb dienende Flächen innerhalb und ausserhalb(z. B. Balkone, Terrassen) einer Nutzungseinheit. Zur Berechnung dient die SIA-Dokumentationd 0165.

Nutzniessung (Art. 745/755 ZGB)
Ist ein Recht, welches dem Berechtigten ein Anrecht auf den Besitz, den Gebrauch und die volleNutzung der Sache gibt.

Ortsüblich
Am Ort der gelegenen Sache üblich, bezogen auf:
  • Landwert
  • Baukosten
  • Bestandteil und Zugehör
  • Mietertrag
  • Nebenkosten
  • usw.

Personaldienstbarkeit
Dienstbarkeiten zulasten von Grundstücken und zugunsten von Personen, z. B. Wohnrecht,Nutzniessungsrecht usw.

Pfandbrief
Nach ZGB:Besondere Bezeichnung für Anleihentitel mit Grundpfandrecht. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Wertpapiere nach OR.
Altrechtlich:Eine der früher üblichen Formen für ein Grundpfandrecht.

Planungs- und Baugesetz
siehe Baugesetz

Planungszone
Zone zur Sicherstellung ausstehender oder in Revision befindlicher Richt- oder Nutzungspläne.

Quartierplan
Planungsverfahren, eingezontes Land überbaubar zu machen. Er gestattet weitgehende Eingriffein die privaten Eigentumsverhältnisse.

Realwert
siehe Sachwert

Rechte und Lasten
siehe Dienstbarkeit

Relativer Landwert
siehe Landwert

Renovationen
siehe auch Erneuerungsfonds
Investitionen zur Behebung von Bauschäden und Mängeln.

Restnutzungsdauer
Differenz zwischen der theoretischen Gesamtlebensdauer und dem (wirtschaftlichen) Alter einesGebäudes.

Revers
Bewilligung mit Widerrufsvorbehalt, vorwiegend bei Baubewilligungen.

Richtplan
Im Richtplan wird nach den Vorschriften des Bundesrechts gestützt auf die ORL-Richtlinien diekünftige Besiedlung und Nutzung des Kantons in den Grundzügen (für die Verwaltung verbindlich)festgelegt.

Richtpreis/Richtwert
Ortsübliche Erfahrungszahl zu Vergleichszwecken für Baukosten, Landpreis, Mietzins usw.

Rohbauland
Nicht oder nur teilweise erschlossenes, im Baugebiet liegendes Land.

Rückbaukosten
Berechnung erforderlich, wenn Bauland mit Abbruchbauten zu schätzen ist.Kostenpositionen:
BKP                                                                   e-BKP-H
111 Rodungen                                                 B 6.1 Abholzung, Rodung
112 Abbrüche                                                  B 5 Rückbau, Entsorgung Bauwerk
113 Demontagen                                            B 5.1 Rückbau, Entsorgung von nicht kontaminierten Bauwerken
- Transport
- Deponiegebühren                                          B 5.2 Rückbau, Entsorgung von kontaminierten Bauwerken
- Entsorgung
121 Sicherung vorhandener Anlagen           B 7 Bauwerksicherung 

Rückstellungen
siehe auch Erneuerungsfonds

Sachwert
Der Sachwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert (Zustandswert) aller baulichen Anlagen aufeinem Grundstück, den Kosten für Umgebungsarbeiten, den Baunebenkosten sowie dem Landwert(inkl. Vorbereitungsarbeiten).

Schuldbrief
Wertpapier für eine grundpfandgesicherte, persönliche Forderung.

Selbständige und dauernde Rechte
Sind im Sinne des Sachenrechts Grundstücke, z. B. Baurecht, Quellenrecht usw., die im Grundbuchals Grundstück geführt werden.

Servitut
Veralteter Ausdruck für Dienstbarkeit.

Steuerwert
Kapitalwert für die Vermögensbesteuerung.

Stichtag (Bewertungsstichtag od. Wertermittlungsstichtag)
Zeitpunkt, auf welchen die Bewertung eines Grundstücks bezogen ist.

Stockwerkeigentum
Besondere Form des Miteigentums mit Sonderrecht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a ff ZGB).

Substantieller Schaden
Nicht behebbarer Bauschaden.

Substanzwert
siehe Sachwert

Technische Entwertung
siehe auch Entwertung
Werteinbusse des Neuwerts infolge Alterung, Abnützung, Mängel und Schäden.

Überbaurecht
siehe Dienstbarkeit

Überbauungsziffer (Üz)
Die Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der überbauten Grundfläche und der anrechenbaren Landfläche.

Umgebung BKP 4, eBKP-H I
Umgebungsarbeiten, Gartengestaltung, Erschliessungs-, Rohbau-, Ausbau- und Installationsarbeiten ausserhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb der Grundstücksgrenzen. Kleinere Bauobjekte wie Swimmingpool, Biotop, Gartenhaus usw. können bei der Bewertung darin enthalten sein.

Unkultivierbarer Boden (Ödland)
Boden, der nur mit unverhältnismässigem Aufwand einer Nutzung zugeführt werden kann, z. B.Felsen, Sumpf usw.

Verkehrswert
siehe auch Marktwert
Synonym für Marktwert

Versicherungswert
siehe Gebäudeversicherungswert

Vorbereitungsarbeiten BKP 1, eBKP-H B
Abbrüche, Anpassungen an bestehende Bauten, Umlegungen von Werkleitungen und Verkehrsanlagen, Mehraufwendungen wegen schlechten Baugrundes, ungewöhnliche, die normalen Bauarbeiten erschwerende Bauplatzlage.

Vorkaufsrecht
Recht eines Begünstigten, in einen Kaufvertrag einzutreten (kann im Grundbuch für höchstens25 Jahre vorgemerkt werden).
  • Unlimitiert: Zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen wie im Vertrag.
  • Limitiert: Zu bestimmtem oder bestimmbarem Preis.

Vormerkungen
Durch die Vormerkung erhält ein obligatorisch wirkendes Recht nicht nur unter den ParteienWirkung, sondern auch gegenüber Dritten, die das Grundstück oder dingliche Rechte an diesemGrundstück erwerben. Im Grundbuch vormerkbar sind:
  • Persönliche Rechte wie Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, Mietverträge
  • Verfügungsbeschränkungen nach SchKG
  • Vorläufige Eintragungen wie Bauhandwerkerpfandrechte
  • usw.

Wasserentnahmerecht
siehe Dienstbarkeit

Wasserkraft
Nutzung der dem Wasser eigenen Kraft

Wasserversorgung
System zur Versorgung eines Grundstücks oder eines ganzen Gebietes mit Trinkwasser und/oderBrauchwasser. Sie besteht aus Quellfassung, Reservoir, Aufbereitung, Verteilnetz usw.

WEF
Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

WEG
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz.

Wertminderung
siehe Entwertung

Wertquote
Angabe des Miteigentums in Bruchteilen. Bei Stockwerkeigentum ist die Angabe in Bruchteilenmit einem gemeinsamen Nenner erforderlich (Art. 712 e ZGB).

Wirtschaftliche Entwertung
Minderung des Neuwerts zufolge Demodierung (im Komfort, hauptsächlich im Installations- undAusbaubereich), neuer Erkenntnisse in der Baukunde (z. B. beim Schall- und Wärmeschutz) undbei den Baustoffen (siehe auch Entwertung).

Wirtschaftliches Alter
Unter wirtschaftlichem Alter versteht man das Alter einer Baute, ausgehend vom Erstellungsjahrunter Berücksichtigung der Entwertung infolge Abnützung, Altersschäden und unzeitgemässemAusbaustand (Demodierung) sowie der Verjüngung infolge Renovationen, Sanierungen oder baulicher Veränderungen.

Wohnrecht
Dingliches Recht zur ausschliesslichen oder hauptsächlichen Nutzung von Räumlichkeiten zuWohnzwecken.

Wuhrpflicht
siehe Grundlast

Zeitwert
Der Zeitwert (auch Zustandswert genannt) entspricht dem um die Entwertung reduzierten Neuwert.

Zonenplan
Legt für ein bestimmtes Gebiet Zweck, Art und Mass der Nutzung allgemein verbindlich fest.

Zugehör
Bewegliche Sachen, die nach Ortsgebrauch oder persönlichem Willen des Eigentümers dauerndfür die Bewirtschaftung eines Grundstücks bestimmt sind sowie durch Verbindung, Anpassungoder auf andere Weise dazu in Beziehung gebracht sind.

Zustandswert
siehe Zeitwert